Gesetze / Wahrnehmungsverordnung

WahrnV

§ 3 Topographiestelle und Topographieabteilung

Stand: 10.06.2019

Bund

Auf die Wahrnehmung der Geschäfte der Topographiestelle und der Topographieabteilung durch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Tarifbeschäftigte ist § 2 entsprechend anzuwenden.

§ 2 § 4